Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 2019
§ 15

§ 15 – Zuschlag für herausgehobene Funktionen

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

Kurz erklärt

  • Reservisten, die einen besonderen Dienst leisten, erhalten einen Zuschlag.
  • Der Zuschlag ist widerruflich und gilt nur während der Ausübung einer herausgehobenen Funktion.
  • Die Bedingungen für den Zuschlag sind die gleichen wie für Besoldungsempfänger.
  • Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage.
  • Die Regelung bezieht sich auf das Bundesbesoldungsgesetz.